Ab dem Schuljahr 2026/2027 haben Kinder im Grundschulalter einen gesetzlichen Anspruch auf ganztägige Betreuung und Förderung.
Das heißt:
Jedes Kind von Klasse 1 bis Klasse 4 hat das Recht auf Betreuung über den Vormittag hinaus – an fünf Tagen pro Woche für 8 Stunden täglich.
Wie wird der Anspruch eingeführt?
Der Anspruch wird stufenweise eingeführt:
| Schuljahr | Anspruch gilt für Klassen |
|---|---|
| 2026/2027 | 1 |
| 2027/2028 | 1–2 |
| 2028/2029 | 1–3 |
| 2029/2030 | 1–4 |
Kinder, die nach dem Sommer eingeschult werden, bekommen den Anspruch ab ihrem tatsächlichen Schuleintritt.
Wie ist der Anspruch ausgestaltet?
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Die Betreuung umfasst mindestens 8 Stunden täglich an fünf Werktagen (inkl. Unterricht).
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Die Zeit während des Unterrichts wird auf die Betreuungszeit angerechnet.
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Der Anspruch gilt auch während der Schulferien, außer es gibt bis zu vier Wochen Schließzeit pro Jahr.
Für wen gilt der Anspruch?
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Für alle Kinder der Grundschule – öffentliche und private Einrichtungen.
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Auch für Kinder an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren.
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Die Eltern müssen das Angebot nicht nutzen, der Anspruch ist freiwillig.
Wo kann der Anspruch erfüllt werden?
Der Anspruch kann erfüllt werden durch:
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Ganztagsschule (z. B. offene oder gebundene Form)
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Ganztagsbetreuung vor oder nach dem Unterricht (z. B. Hort, flexible Angebote)
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Angebote der Kommune oder freien Träger
Dabei müssen die Angebote zumutbar erreichbar sein.
Kosten für Eltern
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Die Teilnahme an der Ganztagsschule im Rahmen des gesetzlichen Anspruchs ist kostenfrei.
- Für das Mittagessen oder zusätzliche Betreuungsleistungen kann es Elternbeiträge geben – abhängig vom Träger.
Wichtige Zielsetzung
Der Anspruch soll Eltern helfen, Familie und Beruf besser zu vereinbaren und allen Kindern gleichwertige Bildungs- und Betreuungschancen bieten.
Quelle: Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung: Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Rechtsanspruch Ganztag – Erklärfilm
Ganztägige Bildung und Betreuung in Baden-Württemberg Leitbild und Gelingensfaktoren