Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Gesamtelternbeirats Stadt Pforzheim vom 26.01.2017

Aufgrund des § 35 Abs. 1 S.1 der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport für Elternvertretungen und Pflegschaften an öffentlichen Schulen (Elternbeiratsverordnung) vom 16.Juli 1985 (K.u.U. S. 353) geändert am 18. November 1988 (K.u.U. 1989, S. 29), gibt sich der Gesamtelternbeirat der Stadt Pforzheim folgende Geschäftsordnung:

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Rechtsgrundlagen

Die Grundlagen dieser Geschäftsordnung bilden die §§ 55 und 57 Schulgesetz (SchG) sowie die §§ 24 bis 29 Elternbeiratsverordnung (EBVO) entsprechend, außerdem § 58 SchG und §§ 30 ff. EBVO.

§ 2 Mitglieder

Die Zusammensetzung des Gesamtelternbeirats (GEB) bestimmt sich nach § 58 Abs. 1 Satz 1 SchG und § 31 Elternbeiratsverordnung. Die Vorsitzenden und ein bis zwei stellvertretende Vorsitzende der Elternbeiräte aller Schulen des Schulträgers Stadt Pforzheim bilden den Gesamtelternbeirat.

§ 3 Aufgaben

Der Gesamtelternbeirat ist gem. § 58 SchG im Rahmen der in § 57 Abs. 1 SchG bezeichneten Aufgaben und §§ 30ff. EBVO für alle über den Bereich einer Schule hinausgehenden Angelegenheiten zuständig und vertritt die Eltern im Gemeinsamen Schulbeirat der Stadt Pforzheim.

Insbesondere obliegt es dem Gesamtelternbeirat

  1. die Fragen zu beraten, die alle Eltern an öffentlichen Schulen desselben Schulträgers berühren,
  2. zum Verständnis der Eltern für die Entwicklung des örtlichen Schulwesens sowie der Fragen der Erziehung beizutragen,
  3. Anregungen und Wünsche einzelner Vertreter der Eltern, soweit sie von allgemeiner Bedeutung sind, zu unterstützen,
  4. Vorschläge, Anregungen und Empfehlungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörden zu richten,
  5. bei der Festlegung der beweglichen Ferientage gemäß § 3 Abs. 3 der Ferienverordnung mitzuwirken.

§ 4 Arbeitskreise

(1) Die Elternbeiratsvorsitzenden und deren Stellvertreter aus jeder Schulart können jeweils einen Arbeitskreis bilden.

(2) Jeder Arbeitskreis berät Fragen, die die jeweilige Schulart betreffen und richtet Vorschläge, Anregungen und Empfehlungen an den GEB. Der GEB oder sein Vorsitzender können einen Arbeitskreis ermächtigen, seine Vorschläge, Anregungen und Empfehlungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde heranzutragen.

(3) Jeder Arbeitskreis kann einen Sprecher und einen Stellvertreter wählen.

§ 5 Ausschüsse

(1) Der GEB kann für besondere Zwecke Ausschüsse bilden. Jeder Ausschuss wählt einen Sprecher, der den Ausschuss einberuft und leitet.

(2) Die Ausschüsse können zu ihren Beratungen Personen hinzuziehen, die besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten bezüglich des zu beratenden Gegenstandes besitzen. Diese haben im Ausschuss kein Stimmrecht.

(3) Der Ausschuss vertritt den GEB im Rahmen seiner Aufgabenstellung nach außen.

§ 6 Überörtliche Ausschüsse

Bildet der GEB zusammen mit anderen Elternvertretungen einen überörtlichen Arbeitskreis, dessen Aufgaben sich nach § 58 Abs. 2 SchG richten, so gelten für die Bestimmungen der Mitglieder dieses Arbeitskreises die §§ 4, 11 und 12 dieser Geschäftsordnung entsprechend.

2. Abschnitt: Wahlen

§ 7 Wahlberechtigung, Wählbarkeit

(1) Die Mitglieder des GEB wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter (maximal drei), einen Kassenwart, zwei Kassenprüfer, einen Schriftführer und dessen Stellvertreter sowie bis zu drei Vorstandsbeisitzer. Bei der Wahl der Beisitzer sollte darauf geachtet werden, dass mit der Wahl ein breites Spektrum an Schularten im Vorstand vertreten ist.

(2) Wählbar sind sämtliche Mitglieder des GEB. Von der Wählbarkeit zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden ausgenommen sind die in § 26 Abs. 1 und 2 Elternbeiratsverordnung genannten Personen. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn dem Vorsitzenden eine entsprechende Erklärung zur Kandidatur und Wahlannahme vorliegt.

(3) Wahlberechtigt sind die anwesenden Mitglieder des GEB.

(4) Für den Wahltermin gilt § 26 Abs. 3 und 4 Elternbeiratsverordnung. Die Wahl des GEB- Vorsitzenden und seines Stellvertreters, der Beisitzer und des Kassenwarts und der Kassenprüfer findet nach der Wahl der Elternbeiratsvorsitzenden an den einzelnen Schulen, frühestens 9 Wochen nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr, spätestens aber bis zum Ablauf der 12. Woche nach Beginn des Unterrichts statt. Diese Fristen gelten auch dann, wenn noch nicht alle Mitglieder des GEB gewählt sind.

§ 8 Vorbereitung der Wahl, Einladung

(1) Die Einladung zur ersten Sitzung in der neuen Amtszeit sowie die Vorbereitung der Wahl obliegt dem Vorsitzenden des bisherigen GEB, im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter; ist auch dieser verhindert, muss der Vorstand ein Mitglied des bisherigen GEB mit der Einladung zur Wahl beauftragen.

(2) Die Einladung muß schriftlich erfolgen. Sie kann über Mail an den Schulbriefkasten der einzelnen Schulen zur Weiterleitung an die Elternbeiratsvorsitzenden und ihre Stellvertreter erfolgen.

§ 9 Wahlleiter

(1) Wahlleiter ist, wem gemäß § 8 Abs. 1 die Wahlvorbereitung obliegt. Kandidiert der Wahlleiter zur Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, bestimmen die anwesenden Wahlberechtigten einen neuen Wahlleiter, der die Wahlleitung übernimmt.

(2) Der Wahlleiter ist dafür verantwortlich, daß die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird und insbesondere die Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit eingehalten werden. Er stellt zu Beginn der Sitzung die Wahlfähigkeit des Elternbeirats (vgl. § 10 der Geschäftsordnung) fest.

(3) Der Wahlleiter kann einen Wahlberechtigten zum Schriftführer für die Wahl bestellen.

(4) Der Wahlleiter hat

  1. das Ergebnis der Wahl – ggf. gemeinsam mit dem Schriftführer – unter Feststellung der Wahlfähigkeit (§ 10) in einer Niederschrift festzuhalten;
  2. einen Gewählten, der bei der Wahl nicht anwesend war, unverzüglich aufzufordern, die Erklärung über die Annahme der Wahl ( § 11 Abs. 5 S. 2) abzugeben;
  3. nach erfolgter Annahme der Wahl die Namen und Anschriften der Gewählten allen Mitgliedern des GEB, schriftlich mitzuteilen.

§ 10 Wahlfähigkeit

(1) Der Elternbeirat ist wahlfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Ist der GEB nicht wahlfähig, so ist unverzüglich zu einem neuen Wahlgang in einer zweiten Sitzung einzuladen. In dieser Sitzung ist der GEB auch dann wahlfähig, wenn weniger als ein Drittel der Wahlberechtigten anwesend ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 11 Abstimmungsverfahren

(1) Der Wahlleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Bei zwei oder mehr Kandidaten für ein Amt findet die Wahl geheim statt. Steht nur ein Kandidat zur Verfügung, wird auf Antrag von mindestens einem Mitglied geheim abgestimmt. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, erfolgt die Abstimmung durch Handzeichen.

(2) Briefwahl und eine Übertragung des Stimmrechts sind nicht zulässig.

(3) Der Vorsitzende des GEB und sein Stellvertreter sind in getrennten Wahlgängen, der Vorsitzende zuerst, zu wählen.

(4) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist in derselben Sitzung ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Ergibt sich auch dabei keine Mehrheit, so entscheidet das Los.

(5) Die Gewählten haben dem Wahlleiter zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Von Abwesenden muss für den Fall ihrer Wahl eine schriftliche Annahmeerklärung vorliegen.

(6) Wird die Annahme der Wahl verweigert, Ist in derselben Sitzung eine neue Wahl durchzuführen.

(7) Für die Wahl weiterer Vorstandsmitglieder und Funktionsinhaber gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend; diese Wahl wird vom Vorsitzenden des GEB, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet.

§ 12 Amtszeit

(1) Die Amtszeit des Vorsitzenden des GEB und seines Stellvertreters beginnt mit Annahme der Wahl und dauert bis zum Ende des Schuljahres. Sie versehen nach Ablauf der Amtszeit ihr Amt geschäftsführend bis zur Neuwahl. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht mehr wählbar sind.

§ 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EBV gilt entsprechend.

(2) Wiederwahl ist zulässig, solange Wählbarkeit besteht.

(3) Das Amt des Vorsitzenden des GEB und seines Stellvertreters erlischt vor Ablauf der Amtszeit mit dem Verlust der Wählbarkeit für dieses Amt oder entsprechend § 16 Abs. 2 der Elternbeiratsverordnung. Für die unverzüglich durchzuführende Neuwahl gelten die §§ 7 bis 11 dieser Geschäftsordnung entsprechend.

(4) Für die Amtszeit der sonstigen Funktionsinhaber sowie ihre Neuwahl im Falle des vorzeitigen Ausscheidens gelten Absätz 1 bis 3 entsprechend.

3. Abschnitt: Wahlanfechtung

§ 13 Anfechtungsverfahren

Für die Wahlanfechtung gilt § 19 Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe:

  1. ein Einspruch gegen die Wahl ist nur begründet, wenn gegen die Vorschriften des § 26 Elternbeiratsverordnung oder die Vorschriften der §§ 7 bis 11 dieser Geschäftsordnung verstoßen worden und eine Berichtigung nicht rechtzeitig erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte;
  2. der Einspruch kann nur von einem Wahlberechtigten erhoben werden;
  3. der Einspruch ist binnen einer Woche unter Darlegung der Gründe schriftlich beim Elternbeiratsvorsitzenden einzulegen;
  4. über den Einspruch ist binnen zweier Wochen nach Eingang beim Vorsitzenden zu entscheiden. Dabei ist der Elternvertreter, dessen Wahl angefochten ist, nicht stimmberechtigt;
  5. wird die Wahl sämtlicher Funktionsinhaber angefochten, beauftragt der Elternbeirat ein nicht betroffenes Mitglied mit dem Wahlanfechtungsverfahren;
  6. die Entscheidung über den Einspruch ist von demjenigen, dem die Durchführung der Wahlanfechtung obliegt, dem Einsprecher sowie dem Elternvertreter, dessen Wahl angefochten wurde, unter Angabe der wesentlichen Gründe schriftlich bekanntzugeben;
  7. wird die Wahl für ungültig erklärt, ist nach den Vorschriften dieser Geschäftsordnung eine Neuwahl vorzunehmen;
  8. ein Funktionsträger, dessen Wahl angefochten wird, übt sein Amt aus, solange die Wahl nicht für ungültig erklärt ist.

4. Abschnitt: Aufgaben der Funktionsinhaber, Sitzungen

§ 14 Aufgaben

(1) Der Vorsitzende vertritt den GEB. Er lädt zu Sitzungen des GEB ein bereitet sie vor, erstellt die Tagesordnung und leitet die Sitzungen.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so werden die Aufgaben vom Stellvertreter wahrgenommen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen sowie für die Einladungen hierzu gelten die Vorschriften der §§ dieser Geschäftsordnung.

(3) Der Schriftführer hat die Aufgabe, den Gegenstand der Beratungen des Gesamtelternbeirats und dessen Beschlüsse schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Mitglieder des GEB erhalten von jeder Sitzung eine Niederschrift in elektronischer Form.

§ 15 Sitzungen, Einladung

(1) Der Gesamtelternbeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal, möglichst zweimal in jedem Schulhalbjahr zusammen.

(2) Zu den Sitzungen des Gesamtelternbeirats sind die Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung erfolgt per Mail über die elektronischen Schulbriefkästen. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann in dringenden Fällen verkürzt werden.

(3) Der Vorsitzende hat den Gesamtelternbeirat einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Themas beantragt. Nach Eingang des Antrags beim Vorsitzenden hat die Sitzung spätestens drei Wochen danach statt zu finden.

(4) Die Sitzungen des GEB sind öffentlich. Auf Antrag kann die Nichtöffentlichkeit mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der GEB kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Der Vorsitzende kann darüber hinaus zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere, nicht stimmberechtigte Personen oder Behörden hinzuziehen.

§ 16 Beratung und Abstimmung

(1) Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung behandelt werden, wenn dies von der Mehrheit gewünscht wird. Ausgenommen hiervon ist § 17 dieser Geschäftsordnung.

(2) Der Gesamtelternbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich zu einer zweiten Sitzung einzuladen. In dieser Sitzung ist der Elternbeirat auch dann beschlußfähig, wenn weniger als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Der Gesamtelternbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(4) Es wird offen abgestimmt (durch Zuruf oder Handzeichen). Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn dies mindestens drei Stimmberechtigte verlangen.

(5) Der Vorsitzende kann im Wege der schriftlichen und/oder elektronischen Umfrage abstimmen lassen. Er hat hierbei allen Mitgliedern den Abstimmungsgegenstand schriftlich und/oder elektronisch darzulegen und sie aufzufordern, sich innerhalb einer Frist von mindestens einer Woche zu äußern und über die gestellte Frage mit ja oder nein schriftlich und/oder elektronisch abzustimmen. Stimmt ein Mitglied nicht rechtzeitig ab, so gilt dies als Stimmenthaltung.

(6) Der Gegenstand der Beratungen, die Beschlussfassung und das Abstimmungsergebnis sind vom Vorsitzenden bzw. Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten. Im Falle des Absatzes 5 ist den Mitgliedern das Abstimmungsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen.

§17 Änderung der Wahl- und Geschäftsordnung

Für die Änderung dieser Geschäftsordnung gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

1. eine Abstimmung im Wege der schriftlichen Umfrage ist nicht statthaft;

2. die Abstimmung ist nur zulässig, wenn die Beratung in der Tagesordnung vorgesehen war;

3. für eine Änderung bedarf es der Anwesenheit von ein Drittel seiner Mitglieder

4. für eine Änderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

5. Abschnitt: Beitragserhebung, Kassenführung

§ 18 Kostendeckung

Für die Deckung der notwendigen Kosten kann der Gesamtelternbeirat freiwillige Beiträge erheben.

§ 19 Elternkasse

(1) Der Kassenverwalter führt die laufenden Kassengeschäfte im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden.

(2) Der Gesamtelternbeirat bestellt aus seiner Mitte durch Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zwei Kassenprüfer, die einmal im Schuljahr die Kassenführung prüfen und das Ergebnis dem Gesamtelternbeirat bekannt geben.

6. Abschnitt: Inkrafttreten

§ 20 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 27.01.2017 in Kraft.

Gleichzeitig tritt eine eventuell bisher gültige Geschäftsordnung außer Kraft.

Pforzheim, den 26.01.2017

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Die/Der Vorsitzende des Elternbeirats

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Die/Der stellvertretende Vorsitzende des Elternbeirats

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Der/ Die Schriftführer/in